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Satzung der SCHMIT-Z e.V.

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aufgestellt in Trier am 19. August 1993
in der geänderten Fassung vom 16. November 2007

Hier die Satzung im pdf-Format zum Runterladen.
Inhalt:

I. Name und Zweck des Vereins
§1 Name und Sitz
§2 Vereinszweck
§3 Verwirklichung des Vereinszwecks
§4 Schwulen- und Lesbenzentrum

II. Mitgliedschaft
§5 Allgemeines
§6 Austritt
§7 Ausschluss

III. Organe des Vereins
§8 Allgemeines
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

§11 Sitzungen der Mitgliederversammlung
§12 Niederschrift
§13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
§14 Abwahl des Vorstandes
§15 Aufgaben des Vorstandes

IV. Finanzierung
§16 Finanzierung des Vereins
§17 Beiträge
§18 Darlehen
§19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

V. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§20 Änderung der Satzung
§21 Auflösung des Vereins

I. Name und Zweck des Vereins

zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang §1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen SCHMIT-Z: Schwul-lesbisches Zentrum Trier e.V.mit der Kurzbezeichnung «SCHMIT-Z»
  2. Sitz des Vereins ist Trier. Er ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.
§2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Vereinszwecke sind im einzelnen:
    a. psychosoziale Unterstützung schwuler und lesbischer Personen und deren Angehöriger, die aufgrund persönlicher und sozialer Konflikte auf Hilfe angewiesen sind, und die aus Furcht vor Diskriminierung und Ablehnung bzw. weil sie sich von Betroffenen kompetentere Unterstützung erhoffen, keine allgemeine Beratungsstelle aufsuchen möchten;
    b. Unterstützung der individuellen Identitätsbildung von heranwachsenden homosexuellen und bisexuellen Männern und Frauen, insbesondere des 'Coming-out's (Prozess des Gewahrwerdens der eigenen Homosexualität);
    c. Förderung der Bildung und Kultur, die einerseits die Allgemeinheit über Homosexualität aufklärt, die Erkenntnis der Sexualwissenschaften, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind, vermittelt und andererseits zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dem eigenen homosexuellen Selbstverständnis anregt.
    d. Förderung des (Rosa) Karneval.
§3 Verwirklichung des Vereinszwecks zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden

  1. durch örtliche Gesprächsangebote für Schwule, Lesben und deren Angehörige, in denen angstfrei über die eigene Homosexualität geredet werden kann und die Auseinandersetzung mit anderen schwulen Selbstverständnissen angeregt wird;
  2. durch individuelle Beratungsangebote zur Lösung persönlicher Konflikte und Probleme von schwulen Männern und lesbischen Frauen;
  3. durch Schaffung von sozialpädagogischen oder sportlichen Gruppenaktivitäten für Schwule und Lesben, die ihnen aus ihrer Isolation heraushelfen und die Gruppenkohäsion stärken sollen;
  4. durch öffentliche Veranstaltungen, Seminare und Publikationen zum Thema Homosexualität, durch die Einrichtung einer Bibliothek und die Bereitstellung von Informationsmaterial und
  5. durch die Mitwirkung an kulturellen Initiativen (z.B. in den Bereichen Film, Theater, Musik), die den Einblick in die Probleme von Homosexuellen vermitteln können.
  6. durch die Veranstaltungen der rosa Karnevalssitzungen und die Teilnahme an Karnevalsumzügen.
  7. durch die Aufführung eigener Theaterproduktionen.
§4 Schwulen- und Lesbenzentrum zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang

  1. Zur Erfüllung des Vereinszweckes soll der Verein geeignete Räume anmieten oder erwerben und hierin ein Schwulen- und Lesbenzentrum betreiben. Dieses Zentrum soll eine offene Einrichtung sein, die allen Schwulen und Lesben in Trier, ihren FreundInnen und Angehörigen sowie anderen Interessierten die Gelegenheit geben will, sich zu begegnen, sich zu informieren, sich weiterzubilden oder sich beraten zu lassen und an den kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Es soll dabei auch den Trierer Schwulen- und Lesbengruppen und Beratungseinrichtungen Raum und Unterstützung bieten.
  2. Zur Benutzung des Zentrums hat die Mitgliederversammlung des Vereins eine besondere Benutzungsordnung aufzustellen.
  3. Die Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt zur Verwaltung des Zentrums einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin, ggf. auch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Er/sie muss Mitglied des Vereins und kann auch Mitglied des Vorstandes sein. Er/sie verwaltet das Zentrum im Rahmen der Vorgaben des Vereins selbständig.
  4. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin arbeitet ehrenamtlich. Der Verein kann eine Aufwandsentschädigung zahlen. Bei positiver Finanzlage kann die Mitgliederversammlung die Geschäftsführung auch in eine hauptamtliche Stelle umwandeln.

II. Mitgliedschaft

zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang §5 Allgemeines
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Gruppen, die nicht eingetragene Vereine oder Gesellschaften gem. § 705 BGB sind, können ebenfalls Mitglied werden.
  3. Über Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand das Beitrittsgesuch ab, so kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§6 Austritt zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang Jedes Mitglied ist nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Ausschluss

  1. Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie
    a. mit der Zahlung von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand sind,
    b. durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit oder innerhalb des Vereines die Vereinsziele schädigen.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu erklären und zu begründen. Der Ausschluss wird vier Wochen nach dessen Absendung mit der Post wirksam.
  3. Gegen einen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschluss wird in diesem Falle erst mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam, jedoch ruht die Mitgliedschaft bis zu dieser Entscheidung.

III. Organe des Vereins

zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang §8 Allgemeines

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr sind alle Mitglieder des Vereins vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie durch diese Satzung oder durch ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht dem Vorstand oder dem Beirat zugewiesen worden sind. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch diese Aufgaben jederzeit an sich ziehen.
  3. Die Mitgliederversammlung darf folgende Aufgaben nicht an den Vorstand oder den Beirat delegieren:
    • die Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
    • Änderungen des Vereinszwecks und sonstige Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidungen über die endgültige Ablehnung von Beitrittsanträgen oder den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds,
    • Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin (§ 4 Abs.3),sowie die Umwandlung der Geschäftsführungsstelle in eine hauptamtliche Stelle (§ 4 Abs. 4),
    • Bestimmung der Beitragshöhe.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, sowie dann, wenn wenigstens ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
  2. Die Einberufung ist vereinsüblich auszuhängen und geschieht zusätzlich durch schriftliche Einladung aller Mitglieder. In der Einladung ist die voraussichtliche Tagesordnung anzugeben. Der Aushang ist wenigstens zwei Wochen vor der Sitzung anzubringen, die schriftlichen Einladungen sind spätestens vier Wochen vorher abzusenden.
§11 Sitzungen der Mitgliederversammlung zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang
  1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit einen anderen Versammlungsleiter oder eine andere Versammlungsleiterin bestimmen.
  2. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit jeweils einer Stimme.
  3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, jedoch darf ein anwesendes Mitglied allenfalls ein anderes vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§12 Niederschrift

Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist vereinsüblich auszuhängen.

§13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Rest-Vorstand ein Vereinsmitglied zum neuen Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer nächsten Sitzung dies zu bestätigen oder aber ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen. Die Amtszeit des so bestimmten oder gewählten Vorstandsmitgliedes endet in jedem Falle mit der Amtszeit des Rest-Vorstandes.
  4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.
§14 Abwahl des Vorstandes zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang
  1. Der Vorstand kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn diese gleichzeitig einen neuen Vorstand bestimmt.
  2. Einzelne Vorstandsmitglieder können in gleicher Weise nur auf Vorschlag der übrigen Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
  3. Die Abwahl des Vorstandes darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war.
§15 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern verschiedene Sachgebiete zur selbständigen Verwaltung übertragen. Einem der Vorstandsmitglieder wird die Aufgabe des Finanzreferenten zugewiesen.

IV. Finanzierung

zur Inhaltsangabe zum Seitenanfang §16 Finanzierung des Vereins
  1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Zuwendungen Dritter. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Vereinsmittel und etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§17 Beiträge
  1. Alle Mitglieder des Vereins haben regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§18 Darlehen

Für die Aufnahme von Krediten bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung aufzustellen.
  3. Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen.
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V. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§20 Änderung der Satzung
  1. Änderungen der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war.
§21 Auflösung des Vereins
  1. Außer in den gesetzlich bestimmten Fällen wird die SCHMIT-Z e.V. aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf der für Satzungsänderungen notwendigen Mehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vereinsvermögen jeweils zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
    • die Aids-Hilfe Trier e.V.,
    • die ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche e.V., Nürnberg, Regionalgruppe Trier und
    • das Selbstverwaltete Multikulturelle Zentrum Trier e.V.,
    sofern diese Vereine zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.
  3. Sollten die in Abs. 2 genannten Vereine bei der Vereinsauflösung nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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